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Satzung

– § 1 –

Der Verein führt den Namen “Sportschützen e.V. Schmidmühlen”, hat seinen Sitz in 92287 Schmidmühlen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Amberg unter der Nummer 345 eingetragen.

– § 2 –

Der Zweck ist die Ausübung und Förderung des Schießsportes. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” im Sinne der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von Trainingsschießen sowie die Teilnahme an Wettkämpfen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale begünstigt werden.

Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Der Verein ist politisch und konfessionell völlig neutral.

Der Verein ist Mitglied des Oberpfälzer Schützenbundes und dem Deutschen Schützenbund angeschlossen.

– § 3 –

Mitglied kann jede Person ab Geburt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

– § 4 –

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Die schriftliche Kündigung muss aber bis spätestens 30. November des laufenden Geschäftsjahres dem 1. Vorsitzenden oder dem 1.Kassier zugestellt werden.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand gemeinsam mit dem Verwaltungsbeirat.

– § 5 –

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

– § 6 –

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 2 Mitgliedern des Vereins. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden (1. Schützenmeister)  oder dem 2. Vorsitzenden (2. Schützenmeister vertreten.

Der 1. Schützenmeister sowie dessen Stellvertreter leiten die Vereinsgeschäfte (Vorstand i.S. von § 26 BGB). Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

– § 7 –

Der Vereinsbeirat umfasst mindestens fünf Mitglieder des Vereins. Der Vorstand ist intern in folgenden Angelegenheiten an die Zustimmung des Verwaltungsbeirats gebunden:

a) Ausschluss von Mitgliedern

b) Abschluss von verpflichtenden Verträgen für den Verein

c) Haushaltsausgaben von mehr als 2.000 Euro.

– § 8 –

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

– § 9 –

Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor der Versammlung durch Aushang am schwarzen Brett im Vereinslokal (Schützenheim, Bahnhofstr. 12) erfolgen. Eine schriftliche Einladung ist nicht erforderlich.

– § 10 –

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

– § 11 –

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu beurkunden ist.

– § 12 –

Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die Zahl der Mitglieder auf weniger als sieben gesunken ist, oder dies die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen beschließt.

– § 13 –

Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögendes Vereins an die Marktgemeinde Schmidmühlen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Gründet sich innerhalb von 15 Jahren nach der Auflösung des Vereins wieder ein Schützenverein, der als gemeinnützig anerkannt ist, fällt diesem Verein das Vermögen zu.

Mitglieder verlieren bei Auflösung des Vereins, außer der Erstattung verauslagter Unkosten, jeden Anspruch an den Verein.

– § 14 –

Vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 7. Februar 2014  mit der erforderlichen Mehrheit angenommen.

Die Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Amberg in Kraft.

Diese Satzung hebt die Satzung vom 31. Januar 1993 auf.

Schmidmühlen, den 07. Februar 2014